Statuten
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  (Gemäss Beschluss Gründungsversammlung vom 17. Januar 2013)  
     
  Vorbemerkung  
  Aus Gründen der Lesbarkeit wird im folgenden Text bei Funktions- und Rollenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Entsprechend der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau beziehen sich die Bestimmungen sowohl auf Personen männlichen als auch weiblichen Geschlechts.  
     
  Art. 1: Name und Sitz  
  Unter dem Namen „Berufsbildnerverein Zeichnen Fachrichtung Architektur Kanton Schwyz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.  
     
  Art. 2: Zweck  
 
a) Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung der beruflichen Grundbildung von Zeichnern EFZ in der Fachrichtung Architektur.
   
b) Der Verein fördert die Lernortkooperation zwischen Lehrbetrieb, Berufsfachschule und überbetrieblichen Kursen.
   
c) Der Verein ist für die Organisation und Durchführung des Qualifikationsverfahrens nach den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben verantwortlich.
   
d) Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Prüfungsexperten.
   
e) Der Verein stellt die Interessenvertretung der Berufsbildner gegenüber kantonalen und nationalen Behörden, Institutionen und Verbänden sicher.
   
f) Der Verein kann seine Zweckbestimmung auch in Zusammenarbeit und Koordination mit Institutionen gleichwertiger Ausrichtung regional und überregional wahrnehmen.
   
g) Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Durch Ausschöpfung der statutarischen Einnahmequellen soll aber eine ausreichende Vermögensbildung geschaffen werden, um die Erfüllung des Vereinszwecks zu gewährleisten.
 
     
  Art. 3: Finanzen  
  Die Einnahmequellen des Vereins sind namentlich:  
 
a) Jahresbeiträge der Mitglieder;
b) Erträge aus Lehrveranstaltungen;
c) Kosten für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der beruflichen Grundbildung des Berufes; Zeichnerin / Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur;
d) Beiträge von Bund und Kantonen;
e) Zuwendungen und Spenden Dritter;
f) Zinsen des Kapitals.
 
  Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt.  
     
  Art. 4: Haftung  
  Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.  
     
  Art. 5: Organe  
  Organe des Verbandes sind:  
 
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) allfällige Fachkommissionen;
d) die Rechnungsrevisoren.
 
     
  Art. 6: Generalversammlung  
  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden. Sie hat mindestens 10 Tage vor der Ver- sammlung zu erfolgen. Alle in dieser Weise einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig.
 
     
  Der Generalversammlung obliegen:  
 
a) Wahl der Stimmenzähler;
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
c) Abnahme der Jahresrechnung;
d) Abnahme Budget;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Gebühren auf Antrag des Vorstands;
f) Wahl der Vorstandsmitglieder;
g) Behandlung von Anträgen;
h) Änderungen der Statuten bzw. Revision;
i) Wahl der Rechnungsrevisoren;
j) Auflösung des Vereins.
 
  Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.  
     
  Art. 7: Vorstand  
  Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:  
 
a) Präsident;
b) Vizepräsident;
c) Aktuar;
d) Kassier;
e) Beisitzer.
 
  Der Präsident wird durch die Hauptversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der jeweilige kantonale Chefexperte für das Qualifikationsverfahren „Zeichnen Fachrichtung Architektur“ ist gleichzeitig Mitglied des Vorstands.  
     
  Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.  
     
  Zeichnungsberechtigt sind der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Finanzkompetenz richtet sich nach dem genehmigten Budget. Der Kassier führt dafür die Alleinunterschrift. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Über Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll verfasst.  
     
  Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre (Präsident, Kassier) bzw. 2 Jahre (Vizepräsident, Aktuar, Beisitzer). Wiederwahlen sind zulässig. Bei Ersatzwahlen während einer laufenden Amtsperiode treten die Neugewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Rücktritte aus dem Vorstand oder der Rechnungsrevisoren sind mindestens sechs Monate vor der massgebenden Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben.  
     
  Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:  
 
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu;
b) Ausarbeitung eines Voranschlages und einer Jahresrechnung;
c) Organisation und Durchführung des Qualifikationsverfahrens;
d) Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse;
e) Vertretung des Vereins nach Aussen;
f) Einberufung der Generalversammlung;
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
h) Informationen an die Lehrbetriebe über Stand und Entwicklung des Berufes Zeichnerin / Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur (insbesondere Ausbildungsreglemente usw.).
 
     
  Art. 8: Rechnungsrevisoren  
  Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren werden jährlich gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren prüfen Jahresrechnung und Bilanz des Berufsbildnervereins. Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge.
 
     
  Art. 9: Mitgliedschaft  
  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche im Kanton Schwyz den Beruf Zeichnerin / Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur ausbilden oder direkt/indirekt in die berufliche Grundbildung involviert sind. Juristische Personen haben eine Vertretung zu bestimmen.
Mitglieder haben an der Generalversammlung Stimm- und Wahlrecht und können in jede Vereinsfunktion gewählt werden.
 
     
  Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:  
 
a) Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung;
b) Wahl für jede Vereinsfunktion;
c) Entrichtung eines Jahresbeitrags pro Mitglied;
d) Vertretung der Vereinsinteressen;
e) Mitarbeit bei Vereinsaufgaben.
 
  Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein erfolgt durch die Eingabe eines schriftlichen Beitragsgesuches und mit Beschluss des Vorstandes.  
     
  Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende des Geschäftsjahres. Das Mitglied bleibt bis dahin nach Gesetz und Statuten für die geschuldeten Beträge haftbar.  
     
  Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder sich der Verletzung der in den Statuten niedergelegten Verpflichtungen schuldig macht oder sich sonst der Mitgliedschaft unwürdig erweist, ausschliessen. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen.  
     
  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Mitglied bleibt für die Mitgliedschaftsbeiträge des laufenden Jahres und allfällig unbeglichene frühere Beiträge haftbar.  
     
  Art. 10: Vereinsjahr  
  Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.  
     
  Art. 11: Auflösung  
  Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der Generalversammlung anwesend ist. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller an der Abstimmung teilnehmenden Vereinsmitglieder an der Generalversammlung.  
     
  Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Versammlung innert einer Frist von zwei Monaten einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung ist für die Auflösung des Vereins nur noch die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Das Erfordernis der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist nicht mehr notwendig.  
     
  Im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Inventars und des Vermögens unter Berücksichtigung allfällig bestehender Auflagen und Absprachen.  
     
  Art. 12: Schlussbestimmungen  
  Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17. Januar 2013 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.  
     
  Der Präsident Der Aktuar  
  Michael Stähli Hansruedi Gerber